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   VGH Hessen, 13.06.1995 - 5 TH 1506/92   

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https://dejure.org/1995,10725
VGH Hessen, 13.06.1995 - 5 TH 1506/92 (https://dejure.org/1995,10725)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13.06.1995 - 5 TH 1506/92 (https://dejure.org/1995,10725)
VGH Hessen, Entscheidung vom 13. Juni 1995 - 5 TH 1506/92 (https://dejure.org/1995,10725)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Anschlußbeitrag für Abwasseranlagen - Verwendung des modifizierten Grundflächenmaßstabs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 31.08.1984 - 5 TH 650/84
    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.1995 - 5 TH 1506/92
    Der modifizierte Grundflächenmaßstab ist nach der Rechtsprechung des Senats nur in Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung zulässig (vgl. Senatsurteil vom 28.4.1977 - V OE 25/75 -, KStZ 1979, 131, und vom 21.5.1980 - V OE 55/77 -, GemHH 1982, 64; ferner Beschluß vom 31.8.1984 - 5 TH 650/84 -, HSGZ 1984, 416 = GemHH 86, 42).

    Erhebliche Unterschiede, wie sie nach der Senatsrechtsprechung jedenfalls vorliegen, wenn in einer nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht mehr vernachlässigbaren Zahl von Fällen Grundstücke doppelt so stark bebaut werden dürfen wie andere (vgl. Beschluß vom 31.8.1984, a.a.O.), können sich nicht nur bei Vorhandensein von Wochenendhausgebieten im Gemeindegebiet ergeben, sondern z.B. auch dann, wenn neben einen historischen Stadtkern oder Ortskern mit stark verdichteter (etwa im wesentlichen geschlossener) Bebauung Neubaugebiete mit aufgelockerter Bebauung und dementsprechend relativ großem Freiflächenanteil treten.

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87

    Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.1995 - 5 TH 1506/92
    Ist die Verwendung des modifizierten Grundflächenmaßstabs unbedenklich, so bedarf es im Falle des Übergangs auf einen anderen Verteilungsmaßstab keiner Rückwirkung; es ist dann im Gegenteil so, daß eine gleichwohl angeordnete Rückwirkung "ins Leere" geht, weil die einmal aufgrund wirksamer Verteilungsregelung entstandenen Beitragsansprüche nicht später auf der Grundlage einer mit Rückwirkungsanordnung versehenen neuen Verteilungsregelung nochmals in womöglich dann anderer Beitragshöhe entstehen können (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 20.1.1978 - 4 C 70.75 -, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 27 S. 28, 30, sowie Urteil vom 7.4.1989 - 8 C 83.87 - DVBl. 1989, 678 = HSGZ 1989, 267).
  • BVerwG, 20.01.1978 - 4 C 70.75

    Teilnichtigkeit und Rückwirkung einer Erschließungsbeitragssatzung;

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.1995 - 5 TH 1506/92
    Ist die Verwendung des modifizierten Grundflächenmaßstabs unbedenklich, so bedarf es im Falle des Übergangs auf einen anderen Verteilungsmaßstab keiner Rückwirkung; es ist dann im Gegenteil so, daß eine gleichwohl angeordnete Rückwirkung "ins Leere" geht, weil die einmal aufgrund wirksamer Verteilungsregelung entstandenen Beitragsansprüche nicht später auf der Grundlage einer mit Rückwirkungsanordnung versehenen neuen Verteilungsregelung nochmals in womöglich dann anderer Beitragshöhe entstehen können (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 20.1.1978 - 4 C 70.75 -, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 27 S. 28, 30, sowie Urteil vom 7.4.1989 - 8 C 83.87 - DVBl. 1989, 678 = HSGZ 1989, 267).
  • VGH Hessen, 11.04.1995 - 5 TH 397/93

    Anschlußbeitragssatzung: Beitragsbemessung für Außenbereichsgrundstück bei

    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.1995 - 5 TH 1506/92
    Diese Verweisung hält, wie der Senat mit Beschluß vom 11. April 1995 (5 TH 397/93), bezogen auf die in anderer Paragraphenfolge wiedergegebene, inhaltlich aber identische Maßstabsregelung der Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Stadt in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 19. Juni 1991, ausgeführt hat, den rechtlichen Anforderungen nicht stand.
  • VGH Hessen, 21.05.1980 - V OE 55/77
    Auszug aus VGH Hessen, 13.06.1995 - 5 TH 1506/92
    Der modifizierte Grundflächenmaßstab ist nach der Rechtsprechung des Senats nur in Gemeinden dörflichen oder kleinstädtischen Charakters mit geringen Unterschieden in der baulichen Nutzung zulässig (vgl. Senatsurteil vom 28.4.1977 - V OE 25/75 -, KStZ 1979, 131, und vom 21.5.1980 - V OE 55/77 -, GemHH 1982, 64; ferner Beschluß vom 31.8.1984 - 5 TH 650/84 -, HSGZ 1984, 416 = GemHH 86, 42).
  • VGH Hessen, 03.04.1997 - 5 UE 2446/93

    Kommunalabgaben für leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen - Beitragsmaßstab

    Gemeint ist vielmehr, daß in derartigen Kommunen die Unterschiede grundsätzlich gering sein können, was jedoch das entscheidende Gericht - soweit nach Bau- und Siedlungsweise Anlaß besteht - nicht der Notwendigkeit enthebt zu überprüfen, ob die Unterschiede in der baulichen Nutzung tatsächlich gering sind (Beschluß vom 13. Juni 1995 - 5 TH 1506/92 -, HSGZ 1995, 408).

    "Gering" sind Unterschiede in der baulichen Nutzung dann nicht mehr, wenn in einer nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit nicht mehr vernachlässigbaren Zahl von Fällen Grundstücke doppelt so stark bebaut werden dürfen wie andere (vgl. Beschluß vom 31. August 1984, a.a.O., zu Wochenendhausgrundstücken neben herkömmlichen Dorfgebietsgrundstücken, und Beschluß vom 13. Juni 1995, a.a.O., zu einem historisch verdichteten Ortskern neben aufgelockerter Bebauung).

  • VGH Hessen, 12.11.1996 - 5 TG 2230/96

    Heranziehung zu einem Kläranlagenbeitrag: Antrag auf Aussetzung der sofortigen

    Die darin liegende Verweisung auf Geschoßflächenzahlen, die für den Innenbereich festgelegt sind, verstößt ebenfalls gegen das Gebot vorteilsgerechter Beitragsbemessung und ist darüber hinaus nicht praktikabel (vgl. Senatsbeschluß vom 11.4.1995 - 5 TH 397/93 - HSGZ 1995, 407 = GemHH 1996, 194, und vom 13.6.1995 - 5 TH 1506/92 - HSGZ 1995, 408 = GemHH 1996, 167).
  • VGH Hessen, 22.01.1998 - 5 TG 370/96

    Kommunalabgaben: Teilerneuerung bei leitungsgebundenen Einrichtungen -

    Der modifizierte Grundflächenmaßstab kann nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere in dörflichen oder kleinstädtischen Gemeinden mit geringen Unterschieden im baulichen Nutzungsmaß einen geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Erfassung der von einer Entwässerungseinrichtung vermittelten Vorteile darstellen (vgl. Beschluß vom 31.08.1984 - 5 TH 650/84 - HSGZ 1984, 416 = GemHH 1986, 42, sowie präzisierend: Beschluß vom 13.06.1995 - 5 TH 1506/92 - HSGZ 1995, 408 = GemHH 1996, 107).
  • VG Gießen, 11.06.2013 - 8 L 2449/12

    Baubeschränkungen und Vollgeschossmaßstab

    Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist aber verletzt, wenn in einer nicht mehr vernachlässigbaren Zahl von Fällen Grundstücke mit eingeschränkter Bebaubarkeit ebenso belastet werden wie Grundstücke ohne derartige Einschränkungen (vgl. Hess.VGH, B. v. 13.06.1995 - 5 TH 1506/92 -, HSGZ 1995, 408; U. v. 03.04.1997 - 5 UE 2446/93 -, HSGZ 1997, 403, 404, für den Fall, dass Grundstücke doppelt so stark bebaut werden dürfen wie andere, ohne dass dies bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung findet).
  • VGH Hessen, 05.12.1996 - 5 UE 3363/94

    Kommunalabgabe: modifizierter Grundflächenmaßstab - Unterschiede in der baulichen

    Der modifizierte Grundflächenmaßstab ermögliche die Rücksichtnahme auf ein unterschiedliches Nutzungsmaß nur insoweit, als die Unterschiede auf die vertikale Ausdehnung der Bebauung (Geschoßzahl) zurückgingen, nicht dagegen, soweit die Unterschiede durch die bauliche Ausdehnung in der Fläche bedingt seien (vgl. Hess.VGH, 13.6.1995 - 5 TH 1506/92 -, HSGZ 1995, 408).
  • VG Gießen, 04.04.2001 - 2 E 2488/00

    Zum Vollgeschoss iS des Beitragsrechts

    Der hier angewandte modifizierte Grundflächenmaßstab ist jedenfalls in Gemeinden wie Bad Endbach mit dörflichem und kleinstädtischem Charakter bei geringer Unterscheidung in der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig (vgl. Hess. VGH, 13.06.1995 -- 5 TH 1506/92 --, HSGZ 1995, 408; Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2000, § 8 KAG Rdnr. 878 m.w.N.).
  • VG Gießen, 11.06.2013 - 8 L 2387/12

    Baubeschränkungen und Vollgeschossmaßstab

    Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist aber verletzt, wenn in einer nicht mehr vernachlässigbaren Zahl von Fällen Grundstücke mit eingeschränkter Bebaubarkeit ebenso belastet werden wie Grundstücke ohne derartige Einschränkungen (vgl. Hess.VGH, B. v. 13.06.1995 - 5 TH 1506/92 -, HSGZ 1995, 408; U. v. 03.04.1997 - 5 UE 2446/93 -, HSGZ 1997, 403, 404, für den Fall, dass Grundstücke doppelt so stark bebaut werden dürfen wie andere, ohne dass dies bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung findet).
  • VG Gießen, 31.01.2008 - 2 G 3063/07
    Genauer und damit vorteilsgerechter erscheint ein Verteilungsmaßstab, der - wie der sogenannte Geschossflächenmaßstab (hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 24.09.1996 - 5 TG 3919/95, HSGZ 1997, 171; Beschluss vom 13.06.1995 - 5 TH 1506/92, HSGZ 1995) - auf die zulässige Geschossfläche abstellt.
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